Satzung
Vereinssatzung
Geschrieben von: Tobias Bauhaus
§ 1 Name, Sitz und Vereinsregistereintrag
Der Verein führt den Namen Sportverein 1926 Südkirchen e.V. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Lüdinghausen unter der Nr. 318 eingetragen.Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Nordkirchen, Ortsteil Südkirchen, im Kreis Coesfeld.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendarbeit.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine außerordentlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Kinderheilstätte Nordkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Vereinsstruktur
Der Verein gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Fußballabteilung
2.Hallen- und BreitensportabteilungDie beiden Abteilungen des Vereins verwalten sich in wirtschaftlicher Hinsicht weitgehend selbst. Weitere Einzelheiten regeln die Geschäfts- und Finanzordnungen der Abteilungen.Innerhalb der Abteilungen besteht die Möglichkeit, Jugendabteilungen und Jugendvorstände einzurichten. Weiteres regelt § 17 dieser Satzung.Die Abteilungen können nur unmittelbar am Geschäftsverkehr teilnehmen, soweit es die sportfachliche Zuständigkeit ihres Bereiches betrifft. Darüber hinaus gehende Angelegenheiten sind Aufgaben des Präsidiums.Alle sportlichen und sonstigen Veranstaltungen der Abteilungen sind den Abteilungsvorständen und dem Präsidium mitzuteilen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die schriftlich ihren Beitritt erklärt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.Über die Aufnahme entscheiden die Abteilungsvorstände. Weitere Einzelheiten hierzu regelt die Geschäfts- und Finanzordnung des Vereins.Aktive Sportlerinnen und Sportler des Vereins müssen ordentliche Mitglieder sein.Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht an Dritte übertragen werden.
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